Artikel 7 VO (EU) 2021/861

Auswahl von Aktivitäten des nichtformalen Lernens nach dem Zufallsprinzip

(1) Für Auskunftspersonen, die an mehr als fünf Aktivitäten des nichtformalen Lernens teilnehmen, werden fünf dieser Aktivitäten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, um Informationen über Art, Haupterwerbsstatus zu Beginn, Zweck und Finanzierung durch den Arbeitgeber zu erheben.

(2) Für Auskunftspersonen, die an mehr als zwei Aktivitäten des nichtformalen Lernens teilnehmen, werden zwei Aktivitäten (im Anhang NFERAND1 und NFERAND2) ausgewählt, zu denen ausführliche Informationen gesammelt werden. Diese zwei Aktivitäten sind nach dem Zufallsprinzip aus jenen auszuwählen, zu denen Informationen über Art, Haupterwerbsstatus zu Beginn, Zweck und Finanzierung durch den Arbeitgeber gesammelt werden.

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