Artikel 6 VO (EU) 2021/861
Anforderungen an die Stichprobe
Die Datenerfassung basiert auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben. Der Stichprobenumfang wird gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Genauigkeitsanforderungen festgelegt.
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