Artikel 5 VO (EU) 2021/861
Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte
(1) Der Bezugszeitraum, für den die Daten über Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. Die zu anderen Themen gesammelten Daten beziehen sich auf die Situation zum Bezugszeitpunkt, sofern für eine bestimmte Variable nichts anderes angegeben ist.
(2) Das Alter einer Person ist das Alter in vollendeten Jahren zum Bezugszeitpunkt.
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