Artikel 4 VO (EU) 2021/861

Statistische Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

(1) Die Zielgesamtheit des Bereichs Allgemeine und berufliche Bildung umfasst alle Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren, die normalerweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in privaten Haushalten wohnhaft sind.

(2) Die Daten für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung werden für eine Stichprobe von Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren oder eine Stichprobe von Haushalten gesammelt, in denen höchstens zwei zufällig ausgewählte Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren pro Haushalt als Beobachtungseinheit interviewt werden. Werden mehr als zwei Personen pro Haushalt interviewt, ist das hinreichend zu begründen.

(3) Proxy-Befragungen sind soweit wie möglich zu vermeiden.

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