Artikel 2 VO (EU) 2021/861
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Feldarbeitszeitraum” den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden;
- 2.
- „Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;
- 3.
- „Bezugszeitpunkt” den Zeitpunkt für das erste Interview.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.