Artikel 2 VO (EU) 2021/861

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Feldarbeitszeitraum” den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden;
2.
„Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;
3.
„Bezugszeitpunkt” den Zeitpunkt für das erste Interview.

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