Präambel VO (EU) 2021/865

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Südafrikas auf Eintragung des Namens „Rooibos” / „Red Bush” als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Am 7. September 2020 ging bei der Kommission vonseiten des Vereinigten Königreichs ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 16. September 2020 übermittelte die Kommission Südafrika den Einspruch und die Einspruchsbegründung des Vereinigten Königreichs.
(3)
Die Kommission prüfte den Einspruch des Vereinigten Königreichs und befand ihn für zulässig. In dem Einspruch wird geltend gemacht, dass die Eintragung des Namens „Rooibos” / „Red Bush” nicht den Bedingungen gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entspreche, da die vorgeschlagene Beschreibung des Erzeugnisses und der Rohstoffe widersprüchlich sei. Der Einspruch macht ferner geltend, dass die vorgeschlagenen Vorschriften für die Kennzeichnung von „Rooibos” / „Red Bush” nicht spezifisch genug seien und im Widerspruch zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Bedingungen stünden.
(4)
Mit Schreiben vom 22. September 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
(5)
Südafrika und das Vereinigte Königreich erzielten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Einigung, die Südafrika der Kommission am 11. November 2020 übermittelte.
(6)
Südafrika und das Vereinigte Königreich kamen zu dem Schluss, dass der Schutz des Namens „Rooibos” / „Red Bush” (g. U.) mit einigen Änderungen am Einzigen Dokument gewährt werden sollte, einschließlich einer durchgängigen Bezugnahme auf zehn Aromen im gesamten Dokument, wobei die Bezugnahmen auf Aspirathin und Nothofagin um den Hinweis erweitert werden sollten, dass diese gemäß dem südafrikanischen g. A.-Ursprungsschutz kontrolliert werden, sowie überarbeiteter Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses.
(7)
Da der Inhalt der zwischen Südafrika und dem Vereinigten Königreich erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
(8)
Am 7. September 2020 ging bei der Kommission ein Einspruch mit entsprechender Einspruchsbegründung vonseiten des Schweizer Verbands „Tea, Spices and related products (IGTG)” ein.
(9)
Die Kommission prüfte den Einspruch des IGTG und befand ihn für unzulässig, da keiner der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Gründe in der vom IGTG eingereichten Einspruchsbegründung dargelegt wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 teilte die Kommission dem IGTG mit, dass sie dem IGTG keine Aufforderung zur Aufnahme geeigneter Konsultationen mit Südafrika übermitteln werde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Kommission zog der IGTG seinen Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Rooibos” / „Red Bush” (g. U.) zurück.
(10)
Daher sollte die Ursprungsbezeichnung „Rooibos” / „Red Bush” (g. U.) in das Register eingetragen werden. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 190 vom 8.6.2020, S. 46.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

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