Präambel VO (EU) 2021/866

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 20. Juni 2018 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886(2) über handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten” ) an, in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren einer Reihe von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union vorgesehen ist.
(2)
Insbesondere führte die Kommission im Namen der Union zusätzliche Zölle auf die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren ein, wobei folgendes Vorgehen festgelegt wurde:
(3)
Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724(3) setzte die Kommission im Namen der Union im Rahmen der WTO im Handel mit den Vereinigten Staaten die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 für Waren, die in Anhang I und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 aufgeführt sind, aus. Dieser Schritt ermöglichte die Erhebung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr der in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.
(4)
Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 sieht vor, dass die Kommission die genannte Verordnung im Namen der Union ändern kann, falls sie dies für angemessen hält, um etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(5)
Am 17. Mai 2021 veröffentlichten die Union und die Vereinigten Staaten eine Gemeinsame Erklärung, in der sie sich darauf einigten, einen Weg zu finden, um die WTO-Streitigkeiten infolge der Anwendung von Zöllen auf Einfuhren aus der EU durch die USA gemäß Section 232 zu beenden. In diesem Zusammenhang sollte die Union die Anwendung der zusätzlichen Wertzölle auf die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren aussetzen, da dies ein wichtiger Schritt zur beidseitigen Aufhebung restriktiver Maßnahmen ist und dadurch die Zeit und die Voraussetzungen geschaffen werden, die für eine politische Lösung dieser Frage erforderlich sind.
(6)
Der Zeitraum der Aussetzung sollte bis zum 30. November 2021 gelten, was für die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Zwecke als ausreichend angesehen wird.
(7)
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 kann die Kommission in dringlichen Fällen sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen handelspolitische Maßnahmen ausgesetzt werden, wenn diese Aussetzung mit der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme zusammenhängt. Im Hinblick auf das in Erwägungsgrund 5 dargelegte Ziel, die Zeit und die notwendigen Voraussetzungen für die Lösung dieser Frage zu schaffen, ist die sofortige Anwendung der vorliegenden Verordnung gerechtfertigt; zu diesem Zweck ist es erforderlich, die bevorstehende Anwendung des Anhangs II auszusetzen, sodass auf die in Anhang II aufgeführten Waren während des für die Erreichung der betreffenden Ziele erforderlichen Zeitraums keine zusätzlichen Wertzölle gelten.
(8)
Diese Verordnung berührt nicht die im Rahmen der WTO im Handel mit den Vereinigten Staaten ausgesetzte Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 für beide in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886, aufgeführten Waren. Diese Aussetzung der WTO-Verpflichtungen gilt weiterhin, während mit dieser Verordnung die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle ausgesetzt wird.
(9)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) legt die Kommission diese Verordnung spätestens 14 Tage nach ihrer Annahme dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse” zur Stellungnahme vor —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50. geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1843 und die Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 5).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 14).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)

Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

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