Artikel 2 VO (EU) 2021/876

(1) Ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gilt als konform mit Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung, wenn er Folgendes umfasst:

a)
eine Beschreibung und eine Analyse der Funktion des Stoffes und
b)
eine Begründung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a oder b dieser Verordnung entsprechend erfüllt sind.

(2) Ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gilt als konform mit Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn er Folgendes umfasst:

a)
eine kurze Beschreibung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gemäß den Informationen im Stoffsicherheitsbericht;
b)
eine kurze Beschreibung des sozioökonomischen Nutzens der beantragten Verwendung, einschließlich einer Begründung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a oder b dieser Verordnung erfüllt sind;
c)
eine Schlussfolgerung, die auf einem Vergleich der Risiken und des Nutzens der Verwendung des beantragten Stoffes gemäß der Beschreibung in den Buchstaben a und b dieses Absatzes beruht.

(3) Wird der Zulassungsantrag für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gestellt, so reichen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen zusammen mit etwaigen Beiträgen Dritter zu möglichen Alternativen, die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden, aus, um die sozioökonomischen Faktoren und die Eignung der mit der Verwendung des Stoffes verbundenen Alternativen beurteilen zu können.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Überprüfungsberichte, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend eine Zulassung für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten vorgelegt werden.

(5) Bis zum 5. Juli 2021 macht die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) spezifische Formate für die Analyse von Alternativen und die sozioökonomische Analyse öffentlich zugänglich, die in Anträgen auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten sowie in gemäß dieser Verordnung vorgelegten Überprüfungsberichten über eine Zulassung für solche Verwendungen zu verwenden sind und die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Elementen Rechnung tragen.

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