Artikel 1 VO (EU) 2021/876
Mit dieser Verordnung werden Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für eine der folgenden in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungen eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch umgesetzt, nämlich
- a)
- die Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung vor dem in Anhang XIV festgelegten Ablauftermin für diesen Stoff eingestellt wurde oder eingestellt sein wird, wenn dieser Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne dieses Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren können und das Ersatzteil ohne diesen Stoff nicht hergestellt werden kann (im Folgenden „Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse” );
- b)
- die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung vor dem in Anhang XIV festgelegten Ablauftermin für diesen Stoff eingestellt wurde oder eingestellt sein wird, wenn dieser Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können (im Folgenden „Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten” ).
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