Präambel VO (EU) 2021/876
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird eine Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe festgelegt, die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt sind. In bestimmten Fällen bringt die Einhaltung dieser Anforderung erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen mit sich. Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 18. Juni 2014 mit dem Titel „Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick” (2) an, in einigen spezifischen Fällen eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens in Erwägung zu ziehen. Als eine der Maßnahmen wurde die Vereinfachung der Anträge auf weitere Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse in der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2018 mit dem Titel „Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung von REACH und Überprüfung bestimmter Elemente” (3) genannt.
- (2)
- Wie in der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft” (4) dargelegt wird, trägt die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durch Reparatur dazu bei, Abfall zu vermeiden. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu diesem Aktionsplan(5) wird die Kommission ersucht zu sondieren, welche Initiativen auf Unionsebene ergriffen werden können, um die Lebensdauer von Produkten — insbesondere durch die Förderung der Verfügbarkeit von Ersatzteilen — zu verlängern.
- (3)
- Zur Vermeidung der vorzeitigen Obsoleszenz von Erzeugnissen oder komplexen Produkten(6), die nach den in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Ablaufterminen nicht mehr hergestellt werden, müssen Ersatzteile sowie Stoffe und Gemische, die für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte erforderlich sind, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden. Wenn ein in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Stoff zur Herstellung solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte verwendet wurde und wenn ohne Verwendung dieses Stoffes das Ersatzteil nach dem Ablaufdatum nicht hergestellt werden kann oder das Produkt nicht repariert werden kann, sollten die Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Zulassungsantrags und des Überprüfungsberichts für eine Zulassung solcher Verwendungen präzisiert werden, um solche Zulassungsanträge zu vereinfachen.
- (4)
- Was die Analyse von Alternativen gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrifft, sollte eine Begründung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nach dem Ablauftermin nicht mehr hergestellt wird, dass es ohne das Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren kann und dass dieses Ersatzteil nicht ohne den Stoff hergestellt werden kann bzw. dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nur unter Verwendung des Stoffes repariert werden kann, als ausreichend erachtet werden, um auf das Fehlen geeigneter Alternativen zu schließen. Da die Verwendung des Stoffes bei der Herstellung solcher Ersatzteile oder der Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte nach und nach zurückgehen wird, zumal er für ein Produkt bestimmt ist, das nicht mehr hergestellt wird, während die Substitutionskosten für Forschung und Entwicklung, Tests, Eignungsnachweise und industrielle Herstellung möglicher Alternativen für solche Verwendungen angesichts der erwarteten rückläufigen Tendenz hoch sein dürften, wird eine solche Vorschrift als gerechtfertigt erachtet.
- (5)
- Analog dazu sollte eine Begründung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nach dem Ablauftermin nicht mehr hergestellt wird, dass es ohne das Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren kann und dass dieses Ersatzteil nicht ohne den Stoff hergestellt werden kann bzw. dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nur unter Verwendung des Stoffes repariert werden kann, als ausreichend erachtet werden, um den sozioökonomischen Nutzen der Verwendung des Stoffes für die sozioökonomische Analyse gemäß Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachzuweisen. Der Umstand, dass keine Ersatzteile verfügbar sind oder dass es unmöglich ist, nicht mehr hergestellte Erzeugnisse oder komplexe Produkte ohne diesen Stoff zu reparieren, würde zu einer vorzeitigen Obsoleszenz dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte vor dem Ende ihrer Lebensdauer und somit zu ihrer vorzeitigen Entsorgung führen, was hohe Kosten für Anwender, Verbraucher oder die Gesellschaft verursachen dürfte. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Anzahl der Verwendungen und die Mengen des für solche Ersatzteile verwendeten Stoffes abnehmen werden, wodurch sich die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber dem verwendeten Stoff oder mit Emissionen dieses Stoffes verringern werden. Daher ist es angebracht, dass der Antragsteller den Inhalt der sozioökonomischen Analyse gemäß Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in kurzer Form darstellt. Dies gilt unbeschadet der Berücksichtigung des mit der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbundenen Risikos und des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises dafür, dass der sozioökonomische Nutzen dieses Risiko überwiegt.
- (6)
- Durch die Präzisierung des Inhalts von Zulassungsanträgen für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für Reparaturzwecke oder bei der Reparatur von Erzeugnissen und komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, sollte sich der Arbeitsaufwand für die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) bei der Bewertung von Zulassungsanträgen in diesen spezifischen Fällen verringern. Die für solche Anträge erhobenen Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der in solchen Fällen zu erwartenden Arbeitsbelastung der Agentur stehen und somit im Vergleich zu den für Anträge für andere Verwendungen erhobenen Gebühren niedriger angesetzt werden. Aus denselben Gründen sollten die Entgelte für die Überprüfung der für diese Verwendungen erteilten Zulassungen in derselben Größenordnung verringert werden.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission(7) sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
COM(2014) 368 final.
- (3)
COM(2018) 116 final.
- (4)
COM(2015) 614 final.
- (5)
Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft; Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016, ST 10518 2016 INIT.
- (6)
„Komplexe Produkte” im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2015, Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD) und Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB), C-106/14, ECLI:EU:C:2015:576, Rn. 48-54.
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6).
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