Artikel 1 VO (EU) 2021/880
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden;
- b)
-
Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:
- c)
- die Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen;
- d)
- Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.
- 2.
-
Artikel 2 Nummer 28 erhält folgende Fassung:
- 28.
- „IMSOC” das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 3.
-
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
eine der folgenden Angaben:
- i)
- wenn dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen wurde, diese Registrierungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem der Betrieb registriert wurde;
- ii)
- wenn es sich bei dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Zulassung erteilt wurde;
- 4.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- sie stellen sicher, dass die Sendung von Samen gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird;;
- b)
-
Es wird folgender Buchstabe i angefügt:
- i)
- sie stellen sicher, dass Spendertiere während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmten Samens und während des Zeitraums der Gewinnung dieses Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden.
- 5.
-
Artikel 17 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- sie dürfen nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis die Verbringungsbeschränkungen für die Besamungsstation bzw. den Betrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gewonnen wurden, von den zuständigen Behörden aufgehoben wurden; und
- 6.
-
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.
- 7.
- In Artikel 22 wird Buchstabe a gestrichen;
- 8.
-
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die entweder in der Veterinärbescheinigung oder in der Eigenerklärung angegeben sind.
- 9.
- Artikel 30 Absatz 3 wird gestrichen;
- 10.
-
Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- die gemäß Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung des Zuchtmaterials;
- b)
-
Die folgenden Buchstaben f, g und h werden angefügt:
- f)
- die Art der Spendertiere;
- g)
- die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
- h)
- die Erklärung, dass die Sendung die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Kapitel 1 erfüllt.
- 11.
-
Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Artikel 35
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(*) ein.
- 12.
-
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
- c)
-
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
- d)
- Absatz 5 wird gestrichen;
- 13.
-
Artikel 43 erhält folgende Fassung:
Artikel 43
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.
- 14.
-
Artikel 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Versanddatum der Sendung;
- b)
-
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- die verfügbaren Ergebnisse der Tests gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b;
- c)
-
die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:
- h)
- die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
- i)
- die Erklärung, dass die Sendung die Anforderungen gemäß Artikel 44 oder Artikel 45 erfüllt, einschließlich dass die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu der Annahme der Zuchtmaterialsendung eingeholt wurde.
- 15.
-
Artikel 48 erhält folgende Fassung:
Artikel 48
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.
- 16.
-
Artikel 49 erhält folgende Fassung:
Artikel 49
Übergangsmaßnahmen (1) Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zugelassen.
Ansonsten gelten für sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen für Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den Anforderungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG genügen.
(3) Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
(4) Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung ausgestellt.
- 17.
- Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC-Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
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