Präambel VO (EU) 2021/880

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf die Artikel 122 Absätze 1 und 2, Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission(2) enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.
(3)
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.
(4)
Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.
(5)
In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae festgelegt. Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, sollten von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen werden, und jedem Betrieb sollte eine Registrierungs- oder Zulassungsnummer zugewiesen werden. Die Registrierungs- oder Zulassungsnummer ist ein Teil der Kennzeichnung auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in die Zuchtmaterial gegeben wird. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sollte dahingehend geändert werden, dass Klarheit über diese Anforderung geschaffen wird.
(6)
Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 enthält eine Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden. Spendertiere sollten unabhängig davon, ob es sich bei dem Ort der Samengewinnung um eine Besamungsstation oder einen Betrieb handelt, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden. Eine solche Anforderung sollte in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 aufgenommen werden.
(7)
Die Artikel 30 und 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sehen eine Gültigkeitsdauer von zehn Tagen für die Veterinärbescheinigung vor, die für eine Zuchtmaterialsendung ausgestellt wird, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll. Da es sich bei Zuchtmaterial nicht um eine verderbliche Ware handelt, sollte die Gültigkeitsdauer dieser Veterinärbescheinigungen nicht beschränkt sein.
(8)
In den Artikeln 35, 43 und 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Vorschriften für Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen zwischen Mitgliedstaaten bei Störungen des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt. In den Artikeln 99 und 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(3) sind Vorschriften für die gleichen Notfallverfahren für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Landtiere festgelegt. Der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen in den beiden delegierten Verordnungen ist jedoch unterschiedlich. Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit der Verfahren sollten die Artikel 35, 43 und 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 dahingehend geändert werden, dass ihr Wortlaut an den Wortlaut der Artikel 99 und 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angepasst wird.
(9)
In Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinien 88/407/EWG(4), 89/556/EWG(5), 90/429/EWG(6) und 92/65/EWG(7) des Rates hinsichtlich der Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie der Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen festgelegt, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden. Um eine Kontinuität der Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu ermöglichen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen erfüllt und das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde, sollten in der vorliegenden Verordnung gewisse zusätzliche Übergangsbestimmungen zu diesen Verbringungen und zu der Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen festgelegt werden.
(10)
In Anhang II Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder festgelegt. Gemäß Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a des genannten Anhangs sind Samenspenderrinder einer intradermalen Tuberkulinprobe in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zu unterziehen. In Anhang I Teil 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird jedoch auch ein Gamma-Interferon-Test als weitere Diagnosemethode für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) genannt. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 dahin gehend geändert werden, dass beide Diagnosemethoden ermöglicht werden.
(11)
In Anhang IV Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Angaben festgelegt, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial enthalten sein müssen. Das Versanddatum der Sendung wurde in diesen Angaben unbeabsichtigt ausgelassen und sollte daher in den entsprechenden Bestimmungen eingefügt werden. Darüber hinaus schreibt Anhang IV Nummer 1 Buchstabe f Ziffer i der genannten delegierten Verordnung vor, dass die Rasse des Spendertiers in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden anzugeben ist. Diese Angabe ist aus tierseuchenrechtlicher Sicht unnötig und sollte daher aus den Angaben gestrichen werden, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden vorgeschrieben sind.
(12)
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden einige Schreibfehler und unbeabsichtigte Auslassungen festgestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese Fehler und Auslassungen korrigiert werden.
(13)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(4)

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

(5)

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

(6)

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

(7)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

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