Artikel 11 VO (EU) 2021/887

Zusammensetzung und Struktur

(1) Die Mitglieder des Kompetenzzentrums sind die Union, vertreten durch die Kommission, und die Mitgliedstaaten.

(2) Die Struktur des Kompetenzzentrums muss die Erfüllung der Ziele nach Artikel 4 und der Aufgaben nach Artikel 5 gewährleisten und umfasst

a)
einen Verwaltungsrat;
b)
einen Exekutivdirektor;
c)
eine strategische Beratungsgruppe.

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