Artikel 10 VO (EU) 2021/887

Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen

(1) Um Kohärenz und Komplementarität sicherzustellen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden, arbeitet das Kompetenzzentrum mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, einschließlich der ENISA, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission(1) eingerichtet wurden, der einschlägigen Europäischen Digitalen Innovationszentren, des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei der mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Europäischen Verteidigungsagentur im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und anderer einschlägiger Einrichtungen der Union. Das Kompetenzzentrum kann gegebenenfalls auch mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen stattfinden. Diese Vereinbarungen werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Austausch von Verschlusssachen erfolgt im Rahmen von gemäß Artikel 36 Absatz 3 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

(2)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

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