Artikel 9 VO (EU) 2021/887

Aufgaben der Mitglieder der Gemeinschaft

Die Mitglieder der Gemeinschaft

a)
unterstützen das Kompetenzzentrum bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Ziele und arbeiten hierzu eng mit dem Kompetenzzentrum und den nationalen Koordinierungszentren zusammen;
b)
beteiligen sich gegebenenfalls an formellen oder informellen Tätigkeiten sowie an den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe n genannten Arbeitsgruppen, um bestimmte, im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehene Tätigkeiten durchzuführen; und
c)
unterstützen das Kompetenzzentrum und die nationalen Koordinierungszentren gegebenenfalls bei der Förderung bestimmter Projekte.

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