Artikel 13 VO (EU) 2021/887
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Kompetenzzentrums, beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten und ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich dem Exekutivdirektor übertragen wurden.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten und gewährleistet die Vertraulichkeit sensibler Informationen.
(3) Der Verwaltungsrat trifft die erforderlichen strategischen Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf:
- a)
- die Ausarbeitung und Annahme der Agenda und die Überwachung ihrer Durchführung;
- b)
- die Annahme — unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten der Union und der Agenda — des mehrjährigen Arbeitsprogramms, in dem die gemeinsamen Prioritäten für Industrie, Technologie und Forschung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft ermittelten Bedürfnisse enthalten sind, auf die sich die finanzielle Unterstützung seitens der Union konzentrieren muss, einschließlich der Schlüsseltechnologien und -bereiche für die Entwicklung der eigenen Fähigkeiten der Union im Bereich der Cybersicherheit;
- c)
- die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms für die Verwendung der einschlägigen Mittel der Union, insbesondere für die Umsetzung der die Cybersicherheit betreffenden Teile von „Horizont Europa” , soweit sie von den Mitgliedstaaten freiwillig kofinanziert werden, und des Programms „Digitales Europa” im Einklang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm des Kompetenzzentrums und dem Strategieplanungsprozess im Rahmen von „Horizont Europa” ;
- d)
- die Annahme des Jahresabschlusses und der Bilanz sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Kompetenzzentrums auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors;
- e)
- die Annahme der eigenen Finanzordnung des Kompetenzzentrums gemäß Artikel 70 der Haushaltsordnung;
- f)
- die Zuweisung von Mitteln aus dem Haushaltsplan der Union für Themenbereiche mit gemeinsamen Maßnahmen von Union und Mitgliedstaaten als Teil des jährlichen Arbeitsprogramms;
- g)
- die Beschreibung der in Buchstabe f des vorliegenden Unterabsatzes genannten gemeinsamen Maßnahmen und die Festlegung der Bedingungen für deren Durchführung solcher gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und im Einklang mit den in Buchstabe f genannten Beschlüssen und gemäß den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2021/694;
- h)
- die Annahme eines Verfahrens zur Ernennung des Exekutivdirektors sowie die Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, die Verlängerung seiner Amtszeit, die Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und die Beaufsichtigung der Leistung des Exekutivdirektors;
- i)
- die Annahme von Leitlinien zur Prüfung und Registrierung von Einrichtungen als Mitglieder der Gemeinschaft;
- j)
- die Annahme der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen;
- k)
- die Ernennung des Rechnungsführers;
- l)
- die Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Kompetenzzentrums, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppe, mit der Zahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen in Vollzeitäquivalenten;
- m)
- die Annahme von Transparenzvorschriften für das Kompetenzzentrum und von Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten — auch in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungsrates — gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715;
- n)
- die Einrichtung von Arbeitsgruppen innerhalb der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen der strategischen Beratungsgruppe;
- o)
- die Ernennung der Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe;
- p)
- die Annahme von Vorschriften über die Kostenerstattung für Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe;
- q)
- die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus, um sicherzustellen, dass die Verwendung der entsprechenden vom Kompetenzzentrum verwalteten Mittel im Einklang mit der Agenda, dem Auftrag, dem mehrjährigen Arbeitsprogramm sowie den Vorschriften der Programme, aus denen die jeweilige Finanzierung stammt, erfolgt;
- r)
- die Gewährleistung eines regelmäßigen Dialogs und die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft;
- s)
- die Festlegung der Kommunikationspolitik des Kompetenzzentrums auf Grundlage einer Empfehlung des Exekutivdirektors;
- t)
- gegebenenfalls die Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) (im Folgenden „Statut der Beamten” und „Beschäftigungsbedingungen” ) nach Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
- u)
- gegebenenfalls die Festlegung von Bestimmungen über die Abstellung nationaler Sachverständiger zum Kompetenzzentrum und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 31 Absatz 2;
- v)
- die Annahme von Sicherheitsvorschriften für das Kompetenzzentrum;
- w)
- die Annahme einer Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie, die den diesbezüglichen Betrugs- und Korruptionsrisiken entspricht, sowie die Annahme von umfassenden Maßnahmen — im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union — zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen;
- x)
- erforderlichenfalls die Festlegung der Methode zur Berechnung des freiwilligen Finanzbeitrags der beitragenden Mitgliedstaaten und ihres freiwilligen Beitrags in Form von Sachleistungen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2021/694 oder anderer anwendbarer Gesetzgebung;
- y)
- die Gewährleistung von Kohärenz und Synergien mit den nicht vom Kompetenzzentrum verwalteten Teilen der Programme „Digitales Europa” und von „Horizont Europa” sowie mit anderen Unionsprogrammen im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm;
- z)
- die Annahme des jährlichen Berichts über die Verwirklichung der strategischen Ziele und Prioritäten des Kompetenzzentrums, erforderlichenfalls mit einer Empfehlung für eine bessere Verwirklichung dieser Ziele und Prioritäten.
Sofern im Jahresarbeitsprogramm gemeinsame Maßnahmen vorgesehen sind, enthält es Informationen über die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Maßnahmen. Gegebenenfalls wird in Vorschlägen, insbesondere im Vorschlag für das jährliche Arbeitsprogramm, bewertet, ob es notwendig ist, die Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung, einschließlich des Sicherheitsselbstbewertungsverfahrens gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/695 anzuwenden;
(4) Bezüglich der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Entscheidungen haben der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Geschäftsordnung einschlägige strategische Beratung durch die und Beiträge der ENISA zu berücksichtigen.
(5) Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass adäquate Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen, die im Durchführungsbericht und in der Bewertung, die in Artikel 38 Absatz 2 und Absatz 4 genannt sind, durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
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