Artikel 14 VO (EU) 2021/887
Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann einmal auf Beschluss des Verwaltungsrats verlängert werden. Endet jedoch die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch zu diesem Zeitpunkt. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.
(2) Der Verwaltungsrat hält mindestens dreimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder des Verwaltungsrats, auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag des Exekutivdirektors in Wahrnehmung seiner Aufgaben einberufen werden.
(3) Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen des Verwaltungsrats, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
(4) Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen einladen, um an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.
(5) Der Vorsitzende kann Vertreter der Gemeinschaft einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen; sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Kompetenzzentrum wahrgenommen.
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