Artikel 18 VO (EU) 2021/887
Zusammensetzung der strategischen Beratungsgruppe
(1) Die strategische Beratungsgruppe besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors aus dem Kreis der Vertreter der Mitglieder der Gemeinschaft, bei denen es sich nicht um Vertreter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union handelt, ernannt. Es kommen nur Vertreter von Mitgliedern infrage, die nicht von einem Drittland oder einer Einrichtung mit Sitz in einem Drittland kontrolliert werden. Die Ernennung erfolgt nach Maßgabe eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Der Verwaltungsrat verfolgt bei der Zusammensetzung der strategischen Beratungsgruppe das Ziel, im Hinblick auf die Vertretung in der Gemeinschaft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen, nachfrage- und angebotsseitigen Branchen, großen Unternehmen und KMU, sowie ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf geographische Herkunft und Geschlecht, zu erreichen. Bei der Zusammensetzung der strategischen Beratungsgruppe wird auch das Ziel verfolgt, im Interesse des Zusammenhalts der Union und aller Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit bei Forschung, Industrie und Technologie ein intrasektorales Gleichgewicht zu erreichen. Die strategische Beratungsgruppe setzt sich so zusammen, dass ein umfassender, kontinuierlicher und ständiger Dialog zwischen der Gemeinschaft und dem Kompetenzzentrum ermöglicht wird.
(2) Die Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe verfügen über Fachwissen in Bezug auf Forschung und industrielle Entwicklung sowie Angebot, Umsetzung bzw. Realisierung gewerblicher Dienstleistungen oder entsprechender Produkte im Bereich der Cybersicherheit. Die Anforderungen in Bezug auf solches Fachwissen werden vom Verwaltungsrat genauer festgelegt.
(3) Die Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe und die Arbeitsweise der strategischen Beratungsgruppe werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt und veröffentlicht.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe beträgt zwei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
(5) Vertreter der Kommission und anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere der ENISA, können von der strategischen Beratungsgruppe dazu eingeladen werden, sich an ihrer Arbeit zu beteiligen und diese zu unterstützen. Die strategische Beratungsgruppe kann im Einzelfall gegebenenfalls zusätzliche Vertreter der Gemeinschaft als Beobachter, Berater oder Sachverständige einladen, um der Entwicklungsdynamik im Bereich der Cybersicherheit Rechnung zu tragen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können als Beobachter an den Sitzungen der strategischen Beratungsgruppe teilnehmen.
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