Artikel 19 VO (EU) 2021/887
Arbeitsweise der strategischen Beratungsgruppe
(1) Die strategische Beratungsgruppe tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.
(2) Die strategische Beratungsgruppe berät den Verwaltungsrat bei der Einrichtung von Arbeitsgruppen innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe n zu bestimmten Fragen, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Bedeutung sind, sofern diese direkt mit den in Artikel 20 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten zusammenhängen. Falls erforderlich unterliegen diese Arbeitsgruppen der Gesamtkoordinierung durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe.
(3) Die strategische Beratungsgruppe wählt ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
(4) Die Sekretariatsgeschäfte der strategischen Beratungsgruppe werden vom Exekutivdirektor und dem Personal des Kompetenzzentrums unter Verwendung der vorhandenen Ressourcen und unter gebührender Berücksichtigung der Arbeitsbelastung des Kompetenzzentrums wahrgenommen. Die für die Unterstützung der strategischen Beratungsgruppe zugewiesenen Mittel werden im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans ausgewiesen.
(5) Die strategische Beratungsgruppe gibt sich mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
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