Artikel 20 VO (EU) 2021/887

Aufgaben der strategischen Beratungsgruppe

Die strategische Beratungsgruppe berät das Kompetenzzentrum regelmäßig bei der Durchführung seiner Tätigkeiten und sorgt für die Kommunikation mit der Gemeinschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern. Die strategische Beratungsgruppe

a)
unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beiträge der Gemeinschaft und der in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe n genannten Arbeitsgruppen durch ständig aktualisierte strategische Beratung und Beiträge zur Agenda, zum jährlichen Arbeitsprogramm und zum mehrjährigen Arbeitsprogramm;
b)
berät den Verwaltungsrat bezüglich der Einrichtung von Arbeitsgruppen innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe n zu spezifischen Fragen, die für die Arbeit des Kompetenzzentrums von Belang sind;
c)
beschließt und organisiert öffentliche Konsultationen, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen sind und an denen alle öffentlichen und privaten Akteure teilnehmen können, die ein Interesse im Bereich der Cybersicherheit haben, um Beiträge für die in Buchstabe a genannte strategische Beratung zu sammeln.

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