Artikel 22 VO (EU) 2021/887

Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums

(1) Die Verwaltungskosten des Kompetenzzentrums werden grundsätzlich durch Finanzbeiträge von der Union gedeckt, die jährlich geleistet werden. Zusätzliche Finanzbeiträge werden von den beitragenden Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihren freiwilligen Beiträgen zu gemeinsamen Maßnahmen geleistet. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er zur Deckung von Betriebskosten des Kompetenzzentrums bereitgestellt werden.

(2) Die Betriebskosten des Kompetenzzentrums werden gedeckt durch

a)
den Finanzbeitrag der Union,
b)
freiwillige Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen der beitragenden Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Maßnahmen.

(3) Die in den Haushalt des Kompetenzzentrums eingestellten Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)
den Finanzbeiträgen der Union zu Betriebs- und Verwaltungskosten;
b)
den freiwilligen Finanzbeiträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zu Verwaltungskosten bei gemeinsamen Maßnahmen;
c)
den freiwilligen Finanzbeiträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zu Betriebskosten bei gemeinsamen Maßnahmen;
d)
etwaigen Einnahmen des Kompetenzzentrums;
e)
sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln oder Einnahmen.

(4) Zinserträge aus den von den beitragenden Mitgliedstaaten an das Kompetenzzentrum gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Kompetenzzentrums.

(5) Alle Mittel des Kompetenzzentrums und seine Tätigkeiten dienen dazu, die festgelegten Ziele zu verwirklichen.

(6) Das Kompetenzzentrum ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verwirklichung seiner Ziele übertragen wurden. Unbeschadet der geltenden Vorschriften für das jeweilige Förderprogramm wird über das Eigentum an den im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen erwirtschafteten oder erworbenen Vermögenswerten gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b entschieden.

(7) Sofern sich das Kompetenzzentrum nicht in Abwicklung befindet, bleiben etwaige Einnahmeüberschüsse im Eigentum des Kompetenzzentrums und werden nicht an die beitragenden Mitglieder des Kompetenzzentrums ausgezahlt.

(8) Das Kompetenzzentrum arbeitet eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, wobei deren jeweilige Mandate gebührend zu berücksichtigen sind und es nicht zu Überschneidungen mit den bestehenden Kooperationsmechanismen kommen darf, damit Synergien mit diesen genutzt und, sofern möglich und angemessen, damit die Verwaltungskosten gesenkt werden können.

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