Artikel 37 VO (EU) 2021/887

Zugang zu Unterlagen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente des Kompetenzzentrums Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt bis zum 29. Dezember 2021 Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3) Gegen Entscheidungen des Kompetenzzentrums nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder nach Artikel 263 AEUV Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

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