Artikel 38 VO (EU) 2021/887
Überwachung, Bewertung und Überprüfung
(1) Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die nationalen Koordinierungszentren und das Netzwerk verwalteten Tätigkeiten, einer kontinuierlichen und systematischen Überwachung und regelmäßigen Bewertung unterzogen werden. Das Kompetenzzentrum stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b genannten Finanzierungsprogramme der Union effizient, wirksam und zeitnah erhoben werden und erlegt den Empfängern von Unionsmitteln und den Mitgliedstaaten verhältnismäßige Vorgaben für die Berichterstattung auf. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden veröffentlicht.
(2) Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vorliegen, spätestens jedoch 30 Monate nach dem in Artikel 46 Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt, erstellt die Kommission einen Durchführungsbericht zu den Tätigkeiten des Kompetenzzentrums und berücksichtigt dabei die zuvor eingereichten Beiträge des Verwaltungsrats, der nationalen Koordinierungszentren und der Gemeinschaft. Die Kommission übermittelt diesen Durchführungsbericht bis zum 30. Juni 2024 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Kompetenzzentrum und die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Der in Absatz 2 genannte Durchführungsbericht umfasst Bewertungen
- a)
- der Arbeitskapazität des Kompetenzzentrums hinsichtlich seines Auftrags, seiner Ziele, seines Mandats und seiner Aufgaben sowie der Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Interessenträgern, insbesondere den nationalen Koordinierungszentren, der Gemeinschaft und der ENISA;
- b)
- der vom Kompetenzzentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf seinen Auftrag, seine Ziele, sein Mandat und seine Aufgaben, wobei insbesondere die Effizienz des Kompetenzzentrums bei der Koordinierung der Unionsmittel und bei der Bündelung von Fachwissen bewertet werden;
- c)
- der Kohärenz der Umsetzungsaufgaben mit der Agenda und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm;
- d)
- der Abstimmung und der Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Programmausschüssen von „Horizont Europa” und des Programms „Digitales Europa” , insbesondere im Hinblick auf die Steigerung von Kohärenz und Synergien mit der Agenda, dem jährlichen Arbeitsprogramm, dem mehrjährigen Arbeitsprogramm, „Horizont Europa” und dem Programm „Digitales Europa” ;
- e)
- der gemeinsamen Maßnahmen.
(4) Nach Übermittlung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsberichts führt die Kommission eine Bewertung des Kompetenzzentrums durch und berücksichtigt dabei die zuvor eingereichten Beiträge des Verwaltungsrats, der nationalen Koordinierungszentren und der Gemeinschaft. Diese Bewertung nimmt Bezug auf oder aktualisiert gegebenenfalls die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungen und wird vor Ablauf des in Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Zeitraums durchgeführt, damit rechtzeitig festgestellt werden kann, ob es angemessen ist, das Mandat des Kompetenzzentrums über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern. Bei dieser Bewertung werden rechtliche und administrative Aspekte des Mandats des Kompetenzzentrums sowie das Potenzial, im Hinblick auf andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union Synergien zu bewirken und Fragmentierung zu vermeiden, beurteilt.
Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen des Kompetenzzentrums vor dem Hintergrund seines Auftrags, seiner Ziele, seines Mandats und seiner Aufgaben gerechtfertigt ist, so kann sie einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der in Artikel 47 festgelegten Bestehensdauer des Kompetenzzentrums vorlegen.
(5) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus dem Durchführungsbericht nach Absatz 2 kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
(6) Die Überwachung, Bewertung, stufenweise Beendigung und Erneuerung des Beitrags aus „Horizont Europa” erfolgen nach Maßgabe der Artikel 10, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 und der vereinbarten Durchführungsmodalitäten.
(7) Die Überwachung, Berichterstattung und Bewertung hinsichtlich des Beitrags aus dem Programm „Digitales Europa” erfolgen nach Maßgabe der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2021/694.
(8) Im Falle einer Abwicklung des Kompetenzzentrums nimmt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Abwicklung, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 47 eine abschließende Bewertung des Kompetenzzentrums vor. Die Ergebnisse dieser abschließenden Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
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