Artikel 39 VO (EU) 2021/887

Rechtspersönlichkeit des Kompetenzzentrums

(1) Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Kompetenzzentrum verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

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