Artikel 40 VO (EU) 2021/887
Haftung des Kompetenzzentrums
(1) Die vertragliche Haftung des Kompetenzzentrums bestimmt sich nach dem für die betreffende Vereinbarung bzw. den betreffenden Beschluss oder Vertrag geltenden Recht.
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung leistet das Kompetenzzentrum für die von seinem Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schäden Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Kompetenzzentrums aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Kompetenzzentrums und werden aus seinen Mitteln geleistet.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Kompetenzzentrum.
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