Artikel 10 VO (EU) 2021/888

Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

(1) Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

a)
umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, auch zu den in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Grundsätzen, und gegebenenfalls Komponenten zu Entwicklung und Kapazitätsaufbau unter Einbeziehung hochqualifizierter, gut geschulter und erfahrener Betreuer, Mentoren und Sachverständiger;
b)
dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten;
c)
sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen und
d)
sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.

In der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer und der Ort des Einsatzes sowie die Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben festgelegt. In einer solchen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschutz der Teilnehmer und gegebenenfalls auf die Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen.

(2) Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe dürfen ausschließlich in den Regionen von Drittländern stattfinden in denen,

a)
Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und
b)
keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden.

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