Artikel 9 VO (EU) 2021/888
Zweck, Grundsätze und Arten der Maßnahmen
(1) Die im Rahmen des „Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe” durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Resilienz schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken.
(2) Die im Rahmen des „Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe” durchgeführten Maßnahmen
- a)
- werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — sowie gemäß dem Grundsatz der Schadensvermeidung durchgeführt;
- b)
- orientieren sich an dem Bedarf an humanitärer Hilfe der lokalen Gemeinschaften, der in Zusammenarbeit mit humanitären und anderen einschlägigen Partnern in dem Aufnahmeland oder der Aufnahmeregion ermittelt wurde;
- c)
- werden auf der Grundlage von Risikobewertungen geplant und unter Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Teilnehmer durchgeführt;
- d)
- dienen gegebenenfalls der Erleichterung des Übergangs von humanitären Hilfsmaßnahmen zu langfristiger nachhaltiger und inklusiver Entwicklung;
- e)
- erleichtern die aktive Einbeziehung von lokalem Personal und Freiwilligen aus Ländern und Gemeinschaften, in denen sie durchgeführt werden;
- f)
- tragen gegebenenfalls den spezifischen Bedürfnissen von Frauen Rechnung und zielen auf die Einbeziehung von Frauen sowie von Gruppen und Netzwerken von Frauen ab und
- g)
- leisten einen Beitrag zu den Anstrengungen zur Stärkung der lokalen Katastrophenbereitschaft oder -abwehrkapazität bei humanitären Krisen.
(3) Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe unterstützt die folgenden Maßnahmen:
- a)
- Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10;
- b)
- Vernetzungsaktivitäten für am Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe teilnehmende Personen und Organisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1;
- c)
- Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmer.
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