Artikel 14 VO (EU) 2021/888

Sonstige Teilnahmeländer

(1) Überseeische Länder und Gebiete können an dem Programm teilnehmen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in Artikel 5 genannten Maßnahmen und den in Artikel 7 genannten Freiwilligentätigkeiten auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.

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