Artikel 15 VO (EU) 2021/888
Teilnahme von Einzelpersonen
(1) Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 zwischen 17 und 35 Jahren, die sich am Programm zu beteiligen beabsichtigen, können sich auf dem Portal des Programms registrieren.
(2) Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe darf ein Teilnehmer nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 darf ein Teilnehmer nicht älter als 35 Jahre, jedoch nicht jünger als 18 Jahre sein.
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