Artikel 16 VO (EU) 2021/888

Inklusion von jungen Menschen mit geringeren Chancen

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer dafür, dass gezielte und wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und des gleichberechtigten Zugangs getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit geringeren Chancen.

(2) Die Kommission arbeitet bis zum 9. Dezember 2021 einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen zur Anhebung der Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen und Leitlinien für die Durchführung dieser Maßnahmen aus. Diese Leitlinien werden während der Laufzeit des Programms erforderlichenfalls aktualisiert. Auf der Grundlage des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm werden Aktionspläne für die Inklusion ausgearbeitet, die einen integralen Teil der Arbeitsprogramme der nationalen Agenturen bilden. Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung dieser Aktionspläne für die Inklusion.

(3) Die Kommission stellt gegebenenfalls unter Wahrung der wirtschaftlichen Haushaltsführung sicher, dass finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Vorfinanzierungen, ergriffen werden, um die Teilnahme von jungen Menschen mit geringeren Chancen am Programm zu fördern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.

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