Artikel 19 VO (EU) 2021/888

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen.

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