Artikel 20 VO (EU) 2021/888

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(2) Um die Fortschritte des Programms bei der Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs hinsichtlich der Indikatoren zu erlassen und um diese Verordnung durch Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam, rechtzeitig und ausreichend detailliert erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

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