Artikel 21 VO (EU) 2021/888

Evaluierung

(1) Die Kommission führt Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse in die in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis 31. Dezember 2024, führt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durch. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2018-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms sowie die Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen bewertet.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

(4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5) Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms vor.

(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.

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