Artikel 22 VO (EU) 2021/888

Information, Kommunikation und Verbreitung

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, über gemäß dem Programm ergriffene Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3) Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Tätigkeiten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten.

(4) Die teilnehmenden Organisationen verwenden die Bezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps” für die Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Programm.

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