Artikel 25 VO (EU) 2021/888

Europäische Kommission

(1) Das Verhältnis zwischen der Kommission und einer nationalen Agentur wird gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 in einem schriftlichen Dokument geregelt, das

a)
die internen Kontrollnormen für die betreffende nationale Agentur sowie die Regeln für die Verwaltung der Unionsmittel zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;
b)
das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird, und
c)
die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsanforderungen bestimmt.

(2) Die Kommission stellt der nationalen Agentur in jedem Jahr die folgenden Mittel zur Verfügung:

a)
Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat oder im betreffenden mit dem Programm assoziierten Drittland im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
b)
einen gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/817 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.

(3) Die Kommission legt die Anforderungen an das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel für das Programm erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell gebilligt hat.

(4) Anhand der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/817 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.

(6) Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

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