Artikel 26 VO (EU) 2021/888

Unabhängige Prüfstelle

(1) Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

(2) Die unabhängige Prüfstelle

a)
verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
b)
gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden, und
c)
steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört, und ist funktional von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört, unabhängig.

(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

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