Artikel 27 VO (EU) 2021/888

Grundsätze des Kontrollsystems

(1) Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

(2) Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen des Programms erhalten, mit deren Verwaltung die Agenturen betraut wurden. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen widmungsgemäß und unter Einhaltung der relevanten Unionsvorschriften verwendet werden.

(3) In Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, gewährleistet die Kommission die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Untersuchungen des OLAF.

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