Artikel 5 VO (EU) 2021/895

Bei Überprüfung des Umfangs oder des Gesamtbetrags des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)
die Größenordnung der potenziellen negativen Auswirkungen für den einzelnen PEPP-Sparer und bei einer großen Zahl tatsächlicher und potenzieller PEPP-Sparer die potenziellen negativen Auswirkungen für eine Gruppe von PEPP-Sparern, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
b)
der Umfang und der Gesamtbetrag des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens;
c)
der Nominalwert des PEPP;
d)
die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;
e)
die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;
f)
das Volumen der Beiträge;
g)
die Zahl der involvierten Vermittler und die Anforderungen an deren fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit;
h)
das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen;
i)
der durchschnittliche Betrag, den jeder PEPP-Sparer in das PEPP investiert hat;
j)
die Höhe des gesetzlichen Schutzes durch nationale Versicherungsgarantiesysteme, sofern vorhanden;
k)
der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen für die PEPPs;
l)
ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PEPP ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder PEPP-Sparer am relevanten Markt eingehen;
m)
ob ein PEPP aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des PEPP für folgende Zwecke begünstigen könnten:

1)
Betrug oder Unredlichkeit aller Art;
2)
Fehlverhalten auf einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;
3)
Verwertung von Erträgen aus Straftaten;
4)
Finanzierung von Terrorismus.

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