Artikel 5 VO (EU) 2021/895
Bei Überprüfung des Umfangs oder des Gesamtbetrags des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
- a)
- die Größenordnung der potenziellen negativen Auswirkungen für den einzelnen PEPP-Sparer und bei einer großen Zahl tatsächlicher und potenzieller PEPP-Sparer die potenziellen negativen Auswirkungen für eine Gruppe von PEPP-Sparern, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
- b)
- der Umfang und der Gesamtbetrag des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens;
- c)
- der Nominalwert des PEPP;
- d)
- die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;
- e)
- die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;
- f)
- das Volumen der Beiträge;
- g)
- die Zahl der involvierten Vermittler und die Anforderungen an deren fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit;
- h)
- das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen;
- i)
- der durchschnittliche Betrag, den jeder PEPP-Sparer in das PEPP investiert hat;
- j)
- die Höhe des gesetzlichen Schutzes durch nationale Versicherungsgarantiesysteme, sofern vorhanden;
- k)
- der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen für die PEPPs;
- l)
- ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PEPP ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder PEPP-Sparer am relevanten Markt eingehen;
- m)
-
ob ein PEPP aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des PEPP für folgende Zwecke begünstigen könnten:
- 1)
- Betrug oder Unredlichkeit aller Art;
- 2)
- Fehlverhalten auf einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;
- 3)
- Verwertung von Erträgen aus Straftaten;
- 4)
- Finanzierung von Terrorismus.
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