Artikel 4 VO (EU) 2021/895
Bei Überprüfung des Leverage-Effekts eines PEPP oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
- a)
- die besonderen Merkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte, wobei Folgendes berücksichtigt wird: der PEPP-inhärente Leverage Effekt;
- b)
- der finanzierungsbedingte Leverage-Effekt;
- c)
- die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.
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