Artikel 4 VO (EU) 2021/895

Bei Überprüfung des Leverage-Effekts eines PEPP oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)
die besonderen Merkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte, wobei Folgendes berücksichtigt wird: der PEPP-inhärente Leverage Effekt;
b)
der finanzierungsbedingte Leverage-Effekt;
c)
die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

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