Artikel 3 VO (EU) 2021/895

Bei Überprüfung des Innovationsgrads eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)
den Innovationsgrad bei Struktur und Merkmalen des PEPP, insbesondere bei den Risikominderungstechniken, den Auszahlungsarten oder der Ausgestaltung sonstiger PEPP-Leistungen;
b)
das Ausmaß an Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das PEPP für bestimmte Kategorien von PEPP-Sparern innovativ ist;
c)
Innovation, die einen Leverage-Effekt beinhaltet;
d)
die bisherigen Erfahrungen des Markts mit ähnlichen PEPP oder PEPP-Vertriebspraktiken.

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