Artikel 2 VO (EU) 2021/895

Wenn die EIOPA den Bezug des PEPP zu der Art des PEPP-Kunden, an den es vermarktet oder verkauft wird, überprüft, legt sie dabei folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)
die charakteristischen Merkmale für die Qualifikation und Befähigung der PEPP-Sparer wie Bildungsstand, Wissen über andere Altersvorsorgeprodukte, langfristige Anlageprodukte und Verkaufspraktiken und damit gemachte Erfahrungen, sowie die Anfälligkeit der PEPP-Sparer;
b)
die charakteristischen Merkmale für die wirtschaftliche Lage der PEPP-Sparer wie Einkommen, Vermögen und Grad der Abhängigkeit von dem PEPP für eine angemessene Rentenhöhe;
c)
die wichtigsten finanziellen Ziele der PEPP-Sparer wie Altersvorsorge und Bedarf an Absicherung von Risiken, einschließlich biometrischer Risiken;
d)
ob das PEPP an PEPP-Sparer außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde;
e)
ob Anspruch auf Schutz durch ein nationales Garantiesystem besteht, sofern solche Systeme vorhanden sind.

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