Präambel VO (EU) 2021/895

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)(1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die EIOPA sollte bei der Entscheidung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes vorliegen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen besteht, auf klare Kriterien und Faktoren zurückgreifen können. Diese Kriterien und Faktoren, einschließlich der in Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten, werden in der vorliegenden Verordnung näher ausgeführt.
(2)
Bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen gemäß Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 sollte ein unionsweit kohärentes Vorgehen gewährleistet und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zugleich zur Einleitung angemessener Maßnahmen fähig sein. Die Kommission hat die EIOPA um technische Empfehlungen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP) ersucht.
(3)
Für das Vorliegen einer „Gefahr” , die eine der Voraussetzungen für eine Intervention der EIOPA im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellt, sollte die Bewertungsschwelle höher liegen als für das Vorliegen „erheblicher Bedenken” , die Voraussetzung für eine Intervention der EIOPA zur Sicherstellung des Anlegerschutzes sind. Die EIOPA sollte ihre Interventionsbefugnisse wahrnehmen können, wenn mindestens einer der in dieser Verordnung genannten Faktoren oder eines der in dieser Verordnung genannten Kriterien zu der Feststellung führt, dass solche Bedenken oder eine solche Gefahr bestehen.
(4)
Darüber hinaus sollte auch der speziellen Lage und den speziellen Umständen des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers im Hinblick auf deren potenziellen Beitrag zu den in Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedenken oder Gefahren Rechnung getragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.