Artikel 13 VO (EU) 2021/897
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erstreckt sich zumindest auf folgende Bereiche:
- a)
- Aufsicht;
- b)
- Inspektionen und Untersuchungen;
- c)
- Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238;
- d)
- Informationen über Beschwerden;
- e)
- geplante aufsichtliche Maßnahmen gegen den PEPP-Anbieter oder -Vertreiber, sofern für das PEPP-Produkt relevant;
- f)
- geplante aufsichtliche Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens für PEPP-Sparer, einschließlich der beabsichtigten Wahrnehmung der in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Produktinterventionsbefugnisse.
(2) Die EIOPA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats alljährlich die in Artikel 14 vorgesehenen aufsichtlichen Informationen zu dem in diesem Mitgliedstaat vermarkteten PEPP.
(3) Auf ein gemäß Artikel 16 gestelltes Ersuchen hin tauschen die zuständigen Behörden und die EIOPA in dem ihnen möglichen Umfang alle mit dem PEPP zusammenhängenden Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant und nicht in Artikel 15 vorgesehen sind.
(4) Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zuge ihrer aufsichtlichen Überprüfungsverfahren Erkenntnisse zu Risiken gewonnen, die sich aus dem grenzüberschreitenden Vertrieb oder aus Unterkonten des PEPP ergeben oder diese betreffen, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats umgehend mit. Eine solche Mitteilung hat in Fällen zu erfolgen, in denen die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereits Bedenken geäußert hat.
(5) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeiten eines PEPP-Anbieters dessen finanzielle Solidität oder den Schutz der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats arbeitet mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu beurteilen, ob der PEPP-Anbieter über ein klares Verständnis des Zielmarkts sowie der Risiken verfügt, denen die Produkte im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und welche spezifischen Risikomanagementinstrumente und internen Kontrollen in diesem Zusammenhang vorhanden sind, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem risikobasierten Ansatz Rechnung zu tragen ist.
(7) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Risikobereiche:
- a)
- Profil der PEPP-Sparer;
- b)
- lokale PEPP-Partnerschaften und -Vertriebspartner;
- c)
- Bearbeitung von Beschwerden;
- d)
- Einhaltung von Vorgaben;
- e)
- Verbraucherschutz und alle anderen Aspekte in Bezug auf das Verhalten des PEPP-Anbieters und -Vertreibers, einschließlich der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen.
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