Artikel 14 VO (EU) 2021/897

Regelmäßiger Informationsaustausch

(1) Die EIOPA extrahiert und leitet die folgenden Informationen über jedes in einem Aufnahmemitgliedstaat angebotene PEPP ab:

a)
Anzahl der PEPP-Sparer im betroffenen Mitgliedstaat;
b)
Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet;
c)
Anzahl der Anträge auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen, wenn ein bestimmtes Unterkonto in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht angeboten wird;
d)
Informationen zu jedem PEPP, das in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, wie angegeben in:

i)
Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02;
ii)
Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01;
iii)
Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes;
iv)
Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03;
v)
Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben stellt die EIOPA jeder zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats für jedes PEPP auf jährlicher Basis zur Verfügung.

(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass die zuständigen Behörden in regelmäßigeren Abständen oder auf Anfrage detailliertere Daten austauschen.

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