Artikel 15 VO (EU) 2021/897

Einreichen eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Eine zuständige Behörde übermittelt der ersuchten zuständigen Behörde das Ersuchen anhand des Meldebogens in Anhang XI. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Antrag alle von ihr als sachdienlich erachteten Belege beifügen. Ist das Informationsersuchen für die Aufgaben der EIOPA relevant, leitet die ersuchende zuständige Behörde das Ersuchen auch an die EIOPA weiter.

(2) Die ersuchende zuständige Behörde muss die Dringlichkeit des Ersuchens angeben. Ist ein Ersuchen um Zusammenarbeit mit einem Informationsersuchen verbunden,

a)
gibt die ersuchende zuständige Behörde nach Möglichkeit Einzelheiten zu den angeforderten Informationen an, einschließlich der Gründe, warum diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 als relevant erachtet werden;
b)
ermittelt die ersuchende zuständige Behörde gegebenenfalls alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen, einschließlich aller besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Sammlung dieser Informationen.

(3) Hat die ersuchende zuständige Behörde berechtigte Gründe für die Einstufung ihres Ersuchens als dringend, so kann sie das Ersuchen auf einem anderen als dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg stellen, wenn das Ersuchen anschließend gemäß jenem Absatz auf elektronischem Wege übermittelt wird, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.

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