Artikel 16 VO (EU) 2021/897

Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die ersuchte zuständige Behörde übermittelt der ersuchenden zuständigen Behörde ihre Antwort unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XII. Ist die Antwort für die Aufgaben der EIOPA relevant, leitet die ersuchte zuständige Behörde die Antwort auch an die EIOPA weiter. In ihrer Antwort

a)
bittet die ersuchte zuständige Behörde alsbald um weitere Klarstellungen in jeglicher Form, wenn sie Zweifel in Bezug auf das Ersuchen hegt;
b)
unternimmt die ersuchte zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Schritte zur Zusammenarbeit oder stellt die ersuchten Informationen zur Verfügung;
c)
setzt die ersuchte zuständige Behörde das Ersuchen so um, dass alle erforderlichen Regulierungsmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können, wobei die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, eine andere zuständige Behörde einzuschalten, zu berücksichtigen sind;
d)
liefert die ersuchte zuständige Behörde von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.

(2) Ist die ersuchte zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Ersuchens oder des Umfangs der angeforderten Informationen nicht in der Lage, die in dem Ersuchen gesetzte Frist einzuhalten,

a)
unterrichtet sie die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung und nennt einen voraussichtlichen Termin für die Antwort;
b)
stellt sie bereits verfügbare Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XII bereit;
c)
liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig ergriffen werden können.

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