Artikel 17 VO (EU) 2021/897

Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Falle von Zuwiderhandlungen

(1) Sobald die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA Kenntnis von einer Zuwiderhandlung oder einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung eines PEPP-Anbieters oder -Vertreibers oder einer solchen Zuwiderhandlung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit erlangt, benachrichtigt sie unverzüglich die betreffende zuständige Behörde und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang XIII. Die notifizierende zuständige Behörde kann der Notifizierung alle von ihr als erforderlich erachteten Belege beifügen. Ist die Zuwiderhandlung für die Aufgaben der EIOPA relevant, setzt die notifizierende zuständige Behörde auch die EIOPA unverzüglich in Kenntnis und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang XIII.

(2) Die notifizierende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA übermittelt der notifizierten zuständigen Behörde alle zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Informationen, insbesondere die folgenden Angaben:

a)
Art, Natur, Wesentlichkeit und Dauer der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;
b)
gegebenenfalls von der notifizierenden zuständigen Behörde vorgeschlagene Maßnahmen und geplante mögliche Veröffentlichung;
c)
die Beweise, auf die die notifizierende zuständigen Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA ihre Entscheidung gestützt haben.

Die notifizierte zuständige Behörde und gegebenenfalls die EIOPA können von der notifizierenden zuständigen Behörde alle weiteren Informationen anfordern, die sie für ihre Bewertung und ihre Maßnahmen für erforderlich halten.

(3) Erachtet die notifizierende zuständige Behörde die Übermittlung der Informationen als dringlich, kann sie die notifizierte zuständige Behörde und gegebenenfalls die EIOPA zunächst mündlich unterrichten, sofern die Informationen anschließend gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege übermittelt werden, es sei denn, die beteiligten zuständigen Behörden vereinbaren etwas anderes.

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