Artikel 4 VO (EU) 2021/897

Angemessenheit der übermittelten Angaben

Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwenden die PEPP-Anbieter die einschlägigen Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Angaben sicherzustellen.

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