Artikel 3 VO (EU) 2021/897
Jährliche quantitative Meldebögen
PEPP-Anbieter übermitteln jährlich die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/896 genannten Angaben und verwenden hierfür die folgenden Meldebögen:
- a)
- Meldebogen PP.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.01;
- b)
- Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02;
- c)
- Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01;
- d)
- Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten Complementary Identification Code (CIC-Code);
- e)
- Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03;
- f)
- Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes.
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