Artikel 2 VO (EU) 2021/897
Berichtswährung
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung” die zur Erstellung des Abschlusses des PEPP-Anbieters verwendete Währung, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes bestimmt wird.
(2) Datenpunkte und Zahlen vom Typ „monetär” sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.
(3) Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.
(4) Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.
(5) Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des PEPP-Anbieters verwendet wird, sofern die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.
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